Wettbewerbsrecht: Entspricht das Ende des "fliegenden Gerichtsstandes" dem Ende der Fachgerichtsbarkeit in Wettbewerbsstreitigkeiten? 19.03.2013

 

Diese Frage wird sich die einschlägige Fachwelt in Zukunft vermehrt stellen müssen. Dahinter verbirgt sich der bereits verabschiedete Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, sowohl Verbraucher als auch Betreiber von Kleingewerben stärker vor urheberrechtlichen Abmahnungen, unlauterer Telefonwerbung und Inkassounternehmen zu schützen. In diesem Zusammenhang soll auch der sog. "fliegende Gerichtsstand" eingeschränkt werden. Dieser bewirkte - lapidar ausgedrückt – u. a. bei Wettbewerbsverstößen im Internet eine grundsätzliche Zuständigkeit aller deutschen Landgerichte. Der Kläger hatte insofern ein Wahlrecht.

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Durch die Neufassung des § 14 Abs. 2 UWG begründet zukünftig der Wohnsitz des Beklagten den örtlichen Gerichtsstand. Eine Ausnahme hiervon soll nur in den Fällen möglich sein, in denen ein Mitbewerber weder Niederlassung, noch Wohnsitz in Deutschland hat.

Im Ergebnis bewirkt diese undifferenzierte Abschaffung des "fliegenden Gerichtsstandes", dass nicht nur die anvisierten Internetstreitigkeiten am Wohnsitz des Beklagten, sondern uneingeschränkt alle Wettbewerbsprozesse am Wohnsitz des Beklagten anhängig gemacht werden müssen. Dies ist insofern kaum nachvollziehbar, da eine Umfrage bei der deutschen Richterschaft ergab, dass nur etwa 10 bis 15 Prozent der Wettbewerbsprozesse die Folge von Abmahnungen im Internet sind. Ein Missbrauch des "fliegenden Gerichtsstandes" wurde seitens der Richter nicht gesehen.

Fazit

Ob die Abschaffung des "fliegenden Gerichtsstandes" wirklich zu weniger Abmahnungen führen wird, muss bezweifelt werden. Vorstellbar ist vielmehr eine Änderung der "Abmahnlandschaft" dahingehend, dass in strengen OLG-Bezirken mehr abgemahnt werden wird, als in kulanteren OLG-Bezirken. In Anbetracht dessen könnte die Häufigkeit der Abmahnungen zukünftig stark vom Sitz des Mitbewerbers abhängig sein.

Des Weiteren kann ein Einschnitt der fachlichen Sachkunde und somit insgesamt der Qualität in Wettbewerbsstreitigkeiten zumindest nicht offenkundig ausgeschlossen werden, ermöglichte doch der "fliegende Gerichtsstand" den Rückgriff auf Gerichte, die sich durch ihre besondere Fachkenntnis hervortaten.

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