Der EuGH hat mit Urteil vom 22.01.2013 (Az.: C-283/11) entschieden, dass es nicht gegen die Grundrechtecharta der europäischen Union verstößt, wenn die Kostenerstattung, die grundsätzlich dem Inhaber von Exklusivübertragungsrechten an Fußballspielen gegen andere Sender zusteht, die Kurzberichte über diese Fußballspiele ausstrahlen, auf die technisch bedingten Kosten reduziert wird.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die staatliche Regulierungsbehörde KommAustria verpflichtete, unter Berufung auf die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste den Fernsehsender Sky Österreich, dem österreichischen Sender ORF das Kurzberichterstattungsrecht für Spiele der Europa-League einzuräumen. Der ORF habe nach der Richtlinie nur die Kosten für die unmittelbare Gewährung des Zugangs zum Signal zu erstatten, welche sich auf 0 Euro belaufen, obwohl Sky Österreich für den Erwerb der Rechte millionenschwere Lizenz- und Produktionskosten zahlen musste.
Der mit dem sich hieran anschließenden Rechtsstreit befasste Bundeskommunikationssenat legte dem EuGH die Frage vor, ob die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, indem sie den Kostenerstattungsanspruch für Kurzberichte auf technisch bedingte Kosten reduziert, mit der Grundrechtecharta der Europäischen Union vereinbar ist.
Der EuGH vertritt die Ansicht, dass die vorliegende Konstellation nicht dem durch die Grundrechtecharta der Europäischen Union gewährten Schutz des Eigentums unterfalle. Sky könne sich schon deshalb nicht auf diesen Schutz berufen, da das Recht der Europäischen Union bereits vor dem Kauf der exklusiven Fernsehübertragungsrechte ein Kurzberichterstattungsrecht vorgesehen habe, welches die Kostenerstattung auf technisch bedingte Kosten reduziere.
Gleichwohl bejaht der EuGH einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Unter Abwägung der unternehmerischen Beschränkung mit dem Gemeinwohlinteresse überwiegt nach Meinung des EuGHs vorliegend das Interesse der Allgemeinheit an einer Kurzberichterstattung von Fußballspielen der Europa-League, dem Interesse Skys, andere Sender durch freie Wahl, der für die Berichterstattung zu zahlenden Preise von derselben auszuschließen.
Fußballspiele im Rahmen der Europa-League seien Ereignisse von großem öffentlichen Interesse. Vor diesem Hintergrund dürfe der Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Fußballspielen nicht erheblich eingeschränkt werden. Insofern erachtet der EuGH die Richtlinie als grundrechtschartakonform, denn würde eine Regelung höhere Kostenerstattungsansprüche für TV-Kurzberichterstattungen über Fußballspiele erheben, wäre dieser, der Öffentlichkeit zustehende, Informationszugang nicht mehr gewährleistet.
Die Richtlinie sei auch nicht unverhältnismäßig, denn die Kurzberichterstattung der Fußballspiele müsse unter Angabe der Quelle erfolgen, dürfe eine Länge von 90 Sekunden nicht überschreiten und sei ohnehin nur für allgemeine Nachrichtensendungen zuzulassen.
Fazit
Eine verbraucherfreundliche Entscheidung. Selbstverständlich ist nicht zu leugnen, dass in einem fußballaffinen Land wie Deutschland die Entscheidung des EuGHs bei einem beachtlichen Teil der Bevölkerung auf Wohlgefallen stoßen wird. Doch was rechtfertigt noch die Zahlung von mehreren Millionen Euro für die Rechte an Fernsehübertragungen durch die Fernsehsender. Diese Frage werden sich die Fernsehsender in Zukunft nicht zu Unrecht vermehrt stellen. Dass es sich bei Spielen der Europa-League um Ereignisse von großem öffentlichen Interesse handeln soll bleibt zumindest streitbar. Daher sollte gerade an diesem Punkt nachgehakt werden. Wann ist also ein Ereignis von derart großem öffentlichen Interesse, dass der Öffentlichkeit die Kurzberichterstattung nicht vorenthalten werden darf? Sinniert man über diese Frage kommen einem spontan eher Ereignisse, wie die erste Mondlandung, vielleicht noch die nur alle vier Jahre stattfindenden Fußballwelt- oder europameisterschaften in den Sinn, nicht aber zwangsläufig die Europa-League Spiele der Jahre 2009 bis 2012.
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